bei einer Sichtkontrolle keine offensichtlichen Mängel mehr erkennbar, doch könnten versteckte Mängel nicht ausgeschlossen werden. Um solche auszuschliessen, brauche es eine fachmännisch ausgeführte Sicherheitsanalyse. Diesen Anforderungen genüge jedoch die eingereichte Unterlage nicht. Anhand von vier Sollfunktionen wird erläutert, dass der Sicherheitsnachweis nach wie vor ungenügend sei. So werde (…) nichts oder nur Ungenügendes ausgeführt betreffend folgender Risiken: (Auflistung) Zur mangelnden Festigkeit (…) wird erwähnt, dass im durch die Beschwerdeführerin gelieferten Sicherheitsnachweis die Berechnungen fehlen.