Allerdings ist die gerichtliche Bestätigung eines Verkaufsverbotes nicht angebracht einzig aufgrund der Tatsache, dass im Zeitpunkt des Inverkehrbringens ein verlangter Sicherheitsnachweis nicht vorhanden war (vgl. E. 2). Es kann hier im Übrigen offen bleiben, ob die Tatsache, dass im Zeitpunkt des Inverkehrbringens gemäss der SUVA gewisse Anforderungen nicht erfüllt waren, andere Sanktionen nach sich zieht. c. Im Einzelnen kritisiert die SUVA, dass die Sicherheitsüberlegungen im vorliegenden Fall offenbar während der Produktions- und Konstruktionsphase nicht erfolgt waren und erst nach dem Unfall sicherheitstechnische Überlegungen zu Veränderungen an der Anlage geführt hätten. Zwar seien