Dabei ist zu bemerken, dass sie angesichts der in E. 2 dargestellten Grundsätze ebenfalls verpflichtet war, die seit Erlass der Verfügung veränderte Sachlage mit zu berücksichtigen, zumindest müsste sie sich entgegenhalten lassen, dass die REKU den neuen Angaben Rechnung trägt. Daher ist der Hinweis auf die Tatsache, dass der Sicherheitsnachweis nicht die ursprüngliche Anlage betrifft, nur von untergeordneter Bedeutung. Dies um so mehr, als sich das Verkaufsverbot gemäss der SUVA ja gegen sämtliche Anlagen dieses