Die REKU prüft somit, ob sich ein Verkaufsverbot auch angesichts des im September 1999 zusätzlich eingereichten Sicherheitsnachweises immer noch rechtfertigt. Die SUVA äussert sich zu diesem zusätzlichen Sicherheitsnachweis und kommt zum Schluss, dass dieser immer noch ungenügend sei (...). Dabei ist zu bemerken, dass sie angesichts der in E. 2 dargestellten Grundsätze ebenfalls verpflichtet war, die seit Erlass der Verfügung veränderte Sachlage mit zu berücksichtigen, zumindest müsste sie sich entgegenhalten lassen, dass die REKU den neuen Angaben Rechnung trägt.