(4.9) sowie den Elementbahnhof (4.10). Unter jedem Punkt wird jeweils das Schutzziel formuliert und angefügt, mit welchen Massnahmen die Sicherheit gewährleistet werden soll. Unter einzelnen Punkten wird auf physikalische Berechnungen verwiesen, welche im Anhang zum Sicherheitsnachweis aufgeführt werden. b. Wie bereits oben unter E. 2 festgehalten, ist die Angelegenheit unter Berücksichtigung der zusätzlich eingereichten Akten zu beurteilen. Die REKU prüft somit, ob sich ein Verkaufsverbot auch angesichts des im September 1999 zusätzlich eingereichten Sicherheitsnachweises immer noch rechtfertigt.