es fehle insbesondere eine Schnittstellengefährdungsanalyse. Im Anschluss daran reichte die X AG zusätzliche Akten ein, insbesondere einen Sicherheitsnachweis betreffend die Anlage Z. Massgebend ist darin der Punkt 4, welcher den hier streitigen Aufstelltisch und das Elementlager betrifft.