8 In der Folge wurden an der Anlage in der Firma Z offenbar Verbesserungen vorgenommen. Anlässlich eines Besuchs der Anlage am 8. Juni 1998 stellte die SUVA jedoch immer noch Mängel fest, die im ungünstigsten Fall zum Herauskippen eines Elements aus den Führungsrohren hätten führen können. Am 8. Juli 1998 reichte die Beschwerdeführerin der SUVA eine korrigierte Betriebsanleitung sowie eine Konformitätserklärung ein, welche gemäss SUVA den Anforderungen nun weitgehend genügten. Diese Unterlagen konnte die SUVA der REKU nicht einreichen - immerhin sei hier festgehalten, dass eine Konformitätserklärung nicht genügend sein kann, wenn die effektive oder