Es hat somit darzulegen, aus welchen Gründen es den Nachweis des Herstellers als nicht genügend erachtet. Insofern trifft das Vollzugsorgan auf jeden Fall die Pflicht, sich - gestützt auf die vom Hersteller bereit zu haltende Dokumentation - eingehend mit dem kontrollierten und allenfalls zu beanstandenden Gerät zu befassen. 7.a. Da die Anlage in der Firma Z aus vier Elementen («Schmetterlings»-Wendetisch, Zwischenförderer, Aufstelltisch und «Bahnhof») besteht, sei nochmals festgehalten, dass sich der Streitgegenstand - mithin das Verkaufsverbot - im vorliegenden Fall lediglich auf die zwei letztgenannten Anlagenteile beschränkt (vgl. oben E. 3a). Aus den Akten ergibt sich Folgendes: