Falls keine technischen Normen eingehalten worden sind, obwohl solche bestehen, obliegt der Beweis für die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen dem Hersteller und (im Falle einer nachträglichen Kontrolle) nicht dem Vollzugsorgan. Im System der nachträglichen Kontrolle hat das Vollzugsorgan jedoch auf jeden Fall bei einem Eingreifen darzulegen, aus welchen Gründen es gerade im Hinblick auf die materielle Seite (Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen) diese für verletzt hält. Es hat somit darzulegen, aus welchen Gründen es den Nachweis des Herstellers als nicht genügend erachtet.