Diesfalls muss er lediglich nachweisen, dass er die entsprechende technische Norm bei der Herstellung eingehalten hat, und es obliegt dem Vollzugsorgan nachzuweisen, dass trotzdem die zwingenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht erfüllt sind (vgl. auch oben E. 4d). Falls keine technischen Normen eingehalten worden sind, obwohl solche bestehen, obliegt der Beweis für die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen dem Hersteller und (im Falle einer nachträglichen Kontrolle) nicht dem Vollzugsorgan.