Dies ergibt sich daraus, dass diese Beweislast abgeschwächt ist für den Fall, dass er nachweisen kann, dass er bei der Herstellung seines Geräts eine für anwendbar erklärte technische Norm befolgt hat. Diesfalls muss er lediglich nachweisen, dass er die entsprechende technische Norm bei der Herstellung eingehalten hat, und es obliegt dem Vollzugsorgan nachzuweisen, dass trotzdem die zwingenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht erfüllt sind (vgl. auch oben E. 4d).