b. Es kann festgehalten werden, dass der Inverkehrbringer in formeller Hinsicht gewisse Anforderungen erfüllen muss, damit er sein Gerät in Verkehr bringen kann (z.B. Erstellung einer Konformitätserklärung, allenfalls unter Beizug einer akkreditierten Prüfstelle). Darüber hinaus trifft ihn aber auch die Beweislast dafür, dass sein Gerät mit den grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen übereinstimmt. Dies ergibt sich daraus, dass diese Beweislast abgeschwächt ist für den Fall, dass er nachweisen kann, dass er bei der Herstellung seines Geräts eine für anwendbar erklärte technische Norm befolgt hat.