Urteil der REKU i.S. F. S. vom 12. August 1999, REKU 365/97, E. 3c; vgl. den bereits erwähnten STEG-Kommentar der EKTEG, S. 13] und für Maschinen im Anhang I der Maschinenrichtlinie enthalten sind), - den bezeichneten technischen Normen (welche grundsätzlich fakultativ sind und in Bezug auf den Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen zu einer Umkehr der Beweislast führen, indem es für den Hersteller genügt, nachzuweisen, dass er diese technischen Normen eingehalten hat),