der Lösungen, die zur Verhütung der von der Maschine ausgehenden Gefahren gewählt wurden, (e) wenn die Konformität nach einer Norm nach Art. 4a des Gesetzes erklärt wird, die dies vorschreibt, jeglichen technischen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen, die der Hersteller nach seiner Wahl selbst durchgeführt hat oder durch eine fachlich kompetente Stelle ausführen liess, (f) ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine, (g) bei Serienfertigung eine Zusammenstellung der im Herstellerbetrieb getroffenen Massnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Maschinen mit den Bestimmungen dieser Verordnung, (h) wenn die Kenntnisse über die Baugruppen unerlässlich