Gemäss diesem Anhang (Buchstabe A.) muss der Inverkehrbringer für Maschinen die folgenden, der Komplexität der Maschine entsprechenden Unterlagen verfügbar machen können: (a) einen Gesamtplan der Maschine sowie die Steuerkreispläne, (b) detaillierte und vollständige Pläne, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen usw. für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, (c) eine Liste der grundlegenden Anforderungen, der Normen und der anderen technischen Spezifikationen, die bei der Konstruktion der Maschine berücksichtigt wurden, (d) eine Beschreibung