6 Wer Maschinen in Verkehr bringt, hat mit einer Konformitätserklärung zu bescheinigen, dass insbesondere die grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen erfüllt sind. Dabei muss die Konformitätserklärung für Maschinen die Voraussetzungen von Anhang 2 der STEV erfüllen (Art. 7 Abs. 1 und 2 STEV). Laut Art. 8 STEV müssen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Art. 4b des Gesetzes innert angemessener Frist hinreichende technische Unterlagen beigebracht werden können, wobei die speziellen Anforderungen gemäss Anhang 3 STEV gelten. Gemäss diesem Anhang (Buchstabe A.)