Laut Anhang 1 der STEV ist der Beizug einer Konformitätsbewertungsstelle zwingend für die in Buchstabe A./b und A./c genannten Maschinen (vgl. zur abschliessenden Liste dieser Maschinen den Anhang IV der Richtlinie Nr. 98/392). In den übrigen Fällen erfolgt die Ausstellung der Konformitätserklärung durch den Hersteller selbst.