4b Abs. 4 STEG). 5. Der Bundesrat regelt gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a STEG das Verfahren zur Überprüfung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen. Er kann für Geräte mit einem erhöhten Risiko den Beizug einer Konformitätsbewertungsstelle vorschreiben, welche bescheinigt, dass das Gerät mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen übereinstimmt (Art. 5 Abs. 2 STEG). Laut Anhang 1 der STEV ist der Beizug einer Konformitätsbewertungsstelle zwingend für die in Buchstabe A./b und A./c genannten Maschinen (vgl. zur abschliessenden Liste dieser Maschinen den Anhang IV der Richtlinie Nr. 98/392).