Werden technische Einrichtungen und Geräte nach den technischen Normen gemäss Art. 4a STEG hergestellt - und kann dies nachgewiesen werden -, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind (vgl. Abs. 2 derselben Bestimmung). Wer Geräte in Verkehr bringt, die den technischen Normen nach Art. 4a STEG nicht entsprechen, muss nachweisen, dass sie die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllen (Abs. 3). Sind keine grundlegenden Anforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass die technische Einrichtung oder das Gerät nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden ist (Art. 4b Abs. 4 STEG).