Der gemäss Art. 3 Abs. 1 STEV anwendbare Anhang I der Richtlinie Nr. 89/392 legt hingegen allgemein gültige verbindliche und wesentliche Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest, die durch eine Reihe von detaillierten Anforderungen für bestimmte Maschinengattungen ergänzt werden (vgl. Ingress der Richtlinie Nr. 89/392). d. Wer eine technische Einrichtung oder ein Gerät in Verkehr bringen will, muss also nachweisen können, dass die Einrichtung oder das Gerät den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht (Art. 4b Abs. 1 STEG). Werden technische Einrichtungen und Geräte nach den technischen Normen gemäss Art.