Produziert der Hersteller dagegen nicht bzw. nicht ausschliesslich nach solchen Normen, so muss er nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Die technischen Normen zeigen somit allgemein anerkannte Mittel auf, wie die Zielvorgaben erreicht werden können. Der gemäss Art. 3 Abs. 1 STEV anwendbare Anhang I der Richtlinie Nr. 89/392 legt hingegen allgemein gültige verbindliche und wesentliche Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest, die durch eine Reihe von detaillierten Anforderungen für bestimmte Maschinengattungen ergänzt werden (vgl. Ingress der Richtlinie Nr. 89/392).