Ihre Anwendung bleibt freiwillig. Allerdings wird bei Erzeugnissen, die gemäss den harmonisierten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Normen hergestellt worden sind, davon ausgegangen, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Es ist in diesem Fall - d.h. bei der nachweisbaren Einhaltung dieser technischen Normen - nicht mehr Sache des Herstellers, zu beweisen, dass die Anforderungen eingehalten sind. Produziert der Hersteller dagegen nicht bzw. nicht ausschliesslich nach solchen Normen, so muss er nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.