Zu bemerken ist, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, wie sie z.B. in der Maschinenrichtlinie enthalten sind, Zielvorgaben sind, welche rechtlich verbindlich sind (vgl. Vorbemerkung 2 zum Anhang I der Richtlinie Nr. 89/392, vgl. auch Art. 3 STEG). Sicherheitsnormen hingegen sind technische Spezifikationen, welche die rechtsverbindlichen grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen konkretisieren. Diese haben keinen obligatorischen Charakter. Ihre Anwendung bleibt freiwillig.