4 aufrecht zu erhalten (E. 8). Vorweg werden die für die Beantwortung dieser Fragen massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze dargestellt (E. 4-6). 4.a. Technische Einrichtungen und Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei ihrer bestimmungsgemässen und sorgfältigen Verwendung Leben und Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden. Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 STEG entsprechen, oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sein (Art. 3 STEG). Art. 4 STEG bestimmt, dass der Bundesrat die