Erfasst sind jedoch nur die Anlagen der Beschwerdeführerin, welche mit Aufstelltisch und «Bahnhof» verbunden sind. Das Verkaufsverbot betrifft hingegen nicht sämtliche Anlagenteile («Schmetterlings»-Wendetisch, Zwischenförderer). b. Zu untersuchen ist somit einerseits, ob die Anlagen dieses Typs (Aufstelltisch und «Bahnhof» zur Manipulation von Grosswandelementen, wobei Ausgangspunkt die bei der Firma Z installierte Anlage ist) wegen Verstosses gegen das STEG und die STEV nicht verkauft werden dürfen (unten E. 7), und andererseits, ob es zulässig ist, das Verkaufsverbot bis zum Vorliegen einer externen Sicherheitsexpertise durch eine akkreditierte Drittstelle