Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist das Verkaufsverbot, mit welchem die Elementbauanlagen mit Aufstelltischen und Elementlagersystemen der Beschwerdeführerin so lange belegt sind, bis diese durch eine akkreditierte Drittstelle den Nachweis der Sicherheit des Aufstelltisches und des Elementlagers inklusive der Schnittstellen erbringt. Es ist somit eingehend festzuhalten, dass sich das Verkaufsverbot nicht bloss gegen die bereits in Betrieb genommene Anlage bei der Firma Z richtet, sondern gegen die von der Beschwerdeführerin produzierten Elementbauanlagen dieser Art. Erfasst sind jedoch nur die Anlagen der Beschwerdeführerin, welche mit Aufstelltisch und «Bahnhof» verbunden sind.