Im Beschwerdeverfahren dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zugetragen haben, vorgebracht werden. Dem Urteil der REKU ist somit der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist. Dies fliesst aus dem Untersuchungsgrundsatz und der freien Kognition in Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts (vgl. Art. 12 und Art. 49 VwVG; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil der Rekurskommission EVD vom 21. Mai 1999 i.S. R. AG; vgl. auch VPB 61.31 E. 3.2.3 S. 318 ff.