3 Die SUVA war somit für den Erlass der angefochtenen Verkaufsverbotsverfügung zuständig und der Rechtsweg der Beschwerde an die REKU gegeben. b.-c. (Übrige Eintretensvoraussetzungen erfüllt.) 2. Der Streitgegenstand im Verfahren vor der REKU wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Im Beschwerdeverfahren dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zugetragen haben, vorgebracht werden.