STEV bringt das Vollzugsorgan, wenn ein Produkt den Vorschriften nicht entspricht, dem Inverkehrbringer das Ergebnis des Kontrollverfahrens zur Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet es gegebenenfalls die nötigen Sicherheitsmassnahmen mittels Verfügung an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein.