Gemäss Art. 11 Bst. a der Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 12. Juni 1995 (STEV, SR 819.11) obliegt die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen für technische Einrichtungen und Geräte, die vorwiegend in Betrieben benützt werden, Organen der betrieblichen Unfallverhütung, namentlich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Nach Art. 12 Abs. 2 STEV bringt das Vollzugsorgan, wenn ein Produkt den Vorschriften nicht entspricht, dem Inverkehrbringer das Ergebnis des Kontrollverfahrens zur Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.