Der Betrieb X AG lieferte der Firma Z AG Ende 1997/Anfang 1998 eine Elementbauanlage zur Herstellung und Manipulation von Grosswandelementen. Kurz darauf ereignete sich in der Z AG ein tödlicher Unfall beim Betrieb dieser Anlage. Nachdem die SUVA die X AG mehrmals vergeblich aufgefordert hatte, verschiedene Unterlagen zur Konformität der Elementbauanlage beizubringen, verfügte sie ein Verkaufsverbot für die Anlagen gleichen Typs der X AG. Das Verkaufsverbot sollte solange bestehen, bis die X AG die Anlage durch eine akkreditierte Drittstelle habe prüfen lassen und die festgestellten Sicherheitsmängel alle behoben wären. Aus den Erwägungen: 1.a. Gemäss Art.