Der Inverkehrbringer muss sich zwingend an die in Art. 4 STEG genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen halten, wobei er auch die volle Beweislast für deren Einhaltung trägt. Hält er nachgewiesenermassen die in Art. 4a STEG genannten technischen Normen ein, wird die Beweislast abgeschwächt (E. 6). - Prüfung der Konformität der vorliegend in Verkehr gebrachten Elementbauanlage. Der von der Beschwerdeführerin im Verfahren eingereichte Sicherheitsnachweis erbringt den Beweis für die Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht. Zulässigkeit des von der SUVA verfügten Verkaufsverbots (E. 7).