{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-07-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-65-90--_2000-07-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005342.pdf?ID=150005342", "Checksum": "89a8d2fc075772204740171ea67011ef"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 07.07.2000 JAAC 65.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 07.07.2000 JAAC 65.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 07.07.2000 JAAC 65.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:15", "Checksum": "62cb55069b8ae5ac9f68af7752c44906", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 07.07.2000 JAAC 65.90 \r\n\n 11\nAnlage auch ein tödlicher Unfall ereignet hat und von der Anlage angesichts\nihrer Grösse und der Grösse der bearbeiteten Elemente doch erhebliche\nGefährdungen ausgehen, erscheint ein Verkaufsverbot als verhältnismässig.\n8. Es ist somit noch zu untersuchen, ob sich im vorliegenden Fall die\ngetroffene Verwaltungsmassnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 2 STEG, d. h.\ndas Verkaufsverbot, mit der Auflage verbinden lässt, dass eine akkreditierte\nDrittstelle den geforderten Sicherheitsnachweis erstellen muss.\na. Vorab ist festzuhalten, dass die zu beurteilende Anlage nicht unter\ndiejenigen Maschinen fällt, bei welchen von Gesetzes wegen eine Drittstelle\nobligatorisch beizuziehen ist, damit eine gültige Konformitätserklärung\nausgestellt werden kann (vgl. Art. 5 Abs. 2 STEG und Anhang 1 STEV in\nVerbindung mit Anhang IV Maschinenrichtlinie, welche diese Maschinen\nabschliessend aufführt). Somit kann festgehalten werden, dass der Beizug\neiner Drittstelle durch die Kontrollbehörde nicht gestützt auf diese\nGesetzesbestimmung gefordert werden kann.\nb. Die SUVA ist als Vollzugsorgan ermächtigt, im nachträglichen\nKontrollverfahren ein Verkaufsverbot zu erlassen (Art. 11 Abs. 2 STEG).\nSie ist gemäss Art. 12 Abs. 2 STEV ebenfalls dazu ermächtigt, die nötigen\nSicherheitsmassnahmen mit einer Verfügung anzuordnen. Dabei ist zu\nbejahen, dass sie in einer derartigen Verfügung ausnahmsweise auch\nbestimmt, unter welchen Bedingungen ein Verkaufsverbot aufzuheben\nwäre. Im Sinne der Rechtssicherheit ist es auch für den betroffenen\nBetrieb von Interesse, dass er sich im Klaren darüber ist, welche Auflagen\ner noch zu erfüllen hat, damit die Massnahme aufgehoben werden\nkann. Allerdings ist, da das Gesetz vorschreibt, in welchen Fällen eine\nKonformitätsbewertungsstelle beizuziehen ist, im konkreten Fall genau zu\nuntersuchen, ob sich eine derartige Anordnung rechtfertigt. Grundsätzlich ist\nes nämlich Sache des Herstellers, das Konformitätsbewertungsverfahren\nin eigener Verantwortung durchzuführen. Es liegt aber auch in seiner\nVerantwortung, den Beweis dafür zu erbringen, dass die grundlegenden\nSicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind. Das Vorgehen der\nSUVA, welche den Beizug einer Drittstelle verfügte, rechtfertigt sich somit\nnur, wenn einerseits die Komplexität der zu kontrollierenden Maschine dies\nerfordert, indem beispielsweise - wie im vorliegenden Fall - nur mit einer\neingehenden Sicherheitsanalyse nachgewiesen werden kann, dass die Anlage\nden grundlegenden Anforderungen entspricht, und sich andererseits anhand\ndes konkreten Einzelfalls zeigt, dass der betroffene Betrieb zu einer solchen\nselber nicht in der Lage ist.\nc. Im vorliegenden Fall wurde offenbar die Anlage bereits in Betrieb\ngenommen, als sie noch erhebliche Mängel aufwies; festzustellen ist\njedenfalls, dass es beim Betrieb dieser Anlage zu einem tödlichen Unfall\ngekommen ist. Weiterhin ist zu bemerken, dass die Konformitätserklärung\nerst in einem späteren Zeitpunkt erstellt worden ist. Aus dem Verlauf der\nAngelegenheit geht zudem hervor, dass die Herstellerin offenbar in der Tat\nerst im Nachhinein (nach dem Unfall und nachdem die SUVA erhebliche\nMängel feststellte) tätig wurde und beanstandete Mängel behob bzw.\ngeforderte Unterlagen erstellte (…). Unter diesen Umständen stellt sich\ntatsächlich die Frage, inwieweit bei Planung, Konzeption und Herstellung\nder Anlagenbestandteile die grundlegenden Sicherheitsanforderungen\n\n"}