{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-07-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-65-90--_2000-07-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005342.pdf?ID=150005342", "Checksum": "89a8d2fc075772204740171ea67011ef"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 07.07.2000 JAAC 65.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 07.07.2000 JAAC 65.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 07.07.2000 JAAC 65.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:15", "Checksum": "62cb55069b8ae5ac9f68af7752c44906", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 07.07.2000 JAAC 65.90 \r\n\n 10\nHebevorgänge», insbesondere Ziff. 4.1.2.2 «Führungen und Laufbahnen»,\nZiff. 4.1.2.3 «Festigkeit» sowie Ziff. 4.1.2.7 «Gefahren durch beförderte\nLasten»). Einerseits zeigt die Auflistung der SUVA deutlich, dass gewisse der\nGefährdungen von der X AG weder erkannt noch als solche aufgeführt und\nbehandelt worden sind. In dieser Hinsicht ist somit festzustellen, dass der\nNachweis für die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und\nGesundheitsanforderungen noch immer nicht erbracht ist, denn der Hersteller\nist gemäss Ziff. 3 der Vorbemerkungen zum Anhang I der Maschinenrichtlinie\nverpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine\nverbundenen Gefahren zu ermitteln. Andererseits weist die SUVA aber\nauch zu Recht darauf hin, dass die Systematik des Sicherheitsnachweises\nin formeller Hinsicht ungenügend ist. Beispielsweise ist die Risikoeinschätzung\nauch für jene Gefährdungen, welche angeführt worden sind, nicht ermittelt. In\nder Tat ist unter diesen Umständen auch nicht geklärt, ob die vorgesehenen\nSicherheitsmassnahmen zweckmässig und ausreichend sind.\nEs sei in diesem Zusammenhang auch auf die harmonisierte technische\nNorm EN 1050, Sicherheit von Maschinen - Leitsätze zur Risikobeurteilung\n(Fundstelle in BBl 1998 V 5193), verwiesen. Gemäss dieser Norm sind bei\nder Risikobeurteilung aus formeller Sicht gewisse Schritte einzuhalten,\ndamit eine umfassende Überprüfung vorgenommen werden kann. So soll\ngewährleistet werden, dass ein Gerät im Hinblick auf die Übereinstimmung\nmit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen\nuntersucht worden ist. Zu diesen Schritten gehören die Risikoanalyse\n(Bestimmung der Grenzen der Maschine, Identifizierung der Gefährdungen\nund Risikoeinschätzung [Ausmass des Schadens, Eintrittswahrscheinlichkeit]),\ndie Risikobewertung und, wo erforderlich, die Risikominderung (vgl. im\nDetail Ziff. 4.1 der EN 1050). Anhand dieser Norm ist klar erkennbar, dass der\nvon der Beschwerdeführerin eingereichte Sicherheitsnachweis in formeller\nwie auch materieller Hinsicht Mängel aufweist. Eine Risikobeurteilung als\nFolge von logischen Schritten, welche die systematische Untersuchung von\nGefährdungen, die von Maschinen ausgehen, erlauben (vgl. Ziff. 4.1 EN 1050),\nist mit dem durch die Beschwerdeführerin eingereichten Sicherheitsnachweis\nnicht gegeben.\ne. Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass selbst unter\nBerücksichtigung der während dem vorliegenden Verfahren zusätzlich\neingereichten Unterlagen der Nachweis für die Übereinstimmung der\nAnlagenbestandteile Aufstelltisch und «Bahnhof» mit den grundlegenden\nSicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht erbracht ist. Unter diesen\nUmständen erweist sich das Verkaufsverbot, welches die SUVA erlassen hat,\nals gerechtfertigt. Da sich beim Betrieb der - zwar inzwischen verbesserten -\n\n"}