{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-07-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-65-90--_2000-07-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005342.pdf?ID=150005342", "Checksum": "89a8d2fc075772204740171ea67011ef"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 07.07.2000 JAAC 65.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 07.07.2000 JAAC 65.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 07.07.2000 JAAC 65.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:15", "Checksum": "62cb55069b8ae5ac9f68af7752c44906", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 07.07.2000 JAAC 65.90 \r\n\n 9\nTyps richtet. Der SUVA ist hingegen zuzustimmen, dass die Konformität\ngrundsätzlich beim Inverkehrbringen gegeben sein muss. Insbesondere\nwirkt sich die Konzeption des STEG selbstverständlich auf die Phase\nder Planung und Konstruktion einer technischen Einrichtung aus (vgl.\nZiff. 3 der Vorbemerkungen zum Anhang I der Maschinenrichtlinie;\nSTEG-Kommentar der EKTEG, S. 23). Allerdings ist die gerichtliche Bestätigung\neines Verkaufsverbotes nicht angebracht einzig aufgrund der Tatsache, dass\nim Zeitpunkt des Inverkehrbringens ein verlangter Sicherheitsnachweis\nnicht vorhanden war (vgl. E. 2). Es kann hier im Übrigen offen bleiben, ob die\nTatsache, dass im Zeitpunkt des Inverkehrbringens gemäss der SUVA gewisse\nAnforderungen nicht erfüllt waren, andere Sanktionen nach sich zieht.\nc. Im Einzelnen kritisiert die SUVA, dass die Sicherheitsüberlegungen im\nvorliegenden Fall offenbar während der Produktions- und Konstruktionsphase\nnicht erfolgt waren und erst nach dem Unfall sicherheitstechnische\nÜberlegungen zu Veränderungen an der Anlage geführt hätten. Zwar seien\nbei einer Sichtkontrolle keine offensichtlichen Mängel mehr erkennbar,\ndoch könnten versteckte Mängel nicht ausgeschlossen werden. Um\nsolche auszuschliessen, brauche es eine fachmännisch ausgeführte\nSicherheitsanalyse. Diesen Anforderungen genüge jedoch die eingereichte\nUnterlage nicht. Anhand von vier Sollfunktionen wird erläutert, dass der\nSicherheitsnachweis nach wie vor ungenügend sei.\nSo werde (…) nichts oder nur Ungenügendes ausgeführt betreffend folgender\nRisiken:\n(Auflistung)\nZur mangelnden Festigkeit (…) wird erwähnt, dass im durch die\nBeschwerdeführerin gelieferten Sicherheitsnachweis die Berechnungen\nfehlen.\n(…)\nDie SUVA betont überdies, dass die Risikoeinschätzung (Schadensausmass\nund Eintretenswahrscheinlichkeit) für keine der im Sicherheitsnachweis\nerwähnten Gefahren ermittelt worden sei.\nWeiterhin wird angeführt, dass für einzelne Gefährdungen Massnahmen\nvorgesehen und im Sicherheitsnachweis erwähnt würden. Diese Massnahmen\nseien auch in die Betriebsanleitungen eingebaut worden. Inwieweit diese\nMassnahmen aber dem auftretenden Risiko entsprechen würden, sei aufgrund\nder fehlenden Risikoanalyse nicht ersichtlich.\nd. Der SUVA ist darin beizupflichten, dass die durch die Beschwerdeführerin\neingereichte Sicherheitsanalyse offensichtlich noch schwerwiegende\nLücken aufweist. Dabei handelt es sich bei den von der SUVA genannten\nGefährdungen, wie aus einem Vergleich mit dem verbindlichen Anhang\nI der Maschinenrichtlinie hervorgeht, um durch die grundlegenden\nSicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfasste Punkte (vgl. z.B.\nZiff. 1.3 «Schutzmassnahmen gegen mechanische Gefahren», Ziff. 1.5.1\n«Gefahren durch elektrische Energie», Ziff. 1.5.3 «Gefahren durch\nnicht-elektrische Energie», Ziff. 1.5.4 «Gefahren durch fehlerhafte Montage»,\nZiff. 1.5.15 «Sturzgefahr»; vgl. auch Ziff. 4 «Grundlegende Sicherheits- und\nGesundheitsanforderungen zur Ausschaltung der speziellen Gefahren durch\n\n"}