{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-07-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-65-90--_2000-07-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005342.pdf?ID=150005342", "Checksum": "89a8d2fc075772204740171ea67011ef"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 07.07.2000 JAAC 65.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 07.07.2000 JAAC 65.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 07.07.2000 JAAC 65.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:15", "Checksum": "62cb55069b8ae5ac9f68af7752c44906", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 07.07.2000 JAAC 65.90 \r\n\n 8\nIn der Folge wurden an der Anlage in der Firma Z offenbar Verbesserungen\nvorgenommen. Anlässlich eines Besuchs der Anlage am 8. Juni 1998 stellte\ndie SUVA jedoch immer noch Mängel fest, die im ungünstigsten Fall zum\nHerauskippen eines Elements aus den Führungsrohren hätten führen können.\nAm 8. Juli 1998 reichte die Beschwerdeführerin der SUVA eine korrigierte\nBetriebsanleitung sowie eine Konformitätserklärung ein, welche gemäss SUVA\nden Anforderungen nun weitgehend genügten. Diese Unterlagen konnte die\nSUVA der REKU nicht einreichen - immerhin sei hier festgehalten, dass eine\nKonformitätserklärung nicht genügend sein kann, wenn die effektive oder\nmaterielle Konformität nicht gegeben ist. Aus den Unterlagen geht im Übrigen\nhervor, dass die SUVA anlässlich ihrer Treffen mit der Beschwerdeführerin\ndiese auf verschiedene konkrete Mängel hingewiesen hatte, diese jedoch - wie\nsich aus Nachkontrollen ergeben habe - nicht alle Mängel behoben hatte. (…)\nAnlässlich des Augenscheins der REKU vom 3. September 1999 wurde\nebenfalls festgestellt, dass die Anlage in der Firma Z seit dem Unfall 1998\nverändert worden war. Insbesondere war das obere Führungssystem\ndes Aufstelltisches auf 12 Meter verlängert worden, weiter wurden die\nFührungs- bzw. Sicherungsrohre und die Laufrollen verstärkt sowie die\nQuerverriegelung eingangs des «Bahnhofs» verbessert. Die SUVA wies jedoch\nanlässlich des Augenscheins darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden\nkönne, dass versteckte Mängel immer noch zu einem Unfall führen könnten;\nes fehle insbesondere eine Schnittstellengefährdungsanalyse.\nIm Anschluss daran reichte die X AG zusätzliche Akten ein, insbesondere einen\nSicherheitsnachweis betreffend die Anlage Z. Massgebend ist darin der Punkt\n4, welcher den hier streitigen Aufstelltisch und das Elementlager betrifft. Im\nEinzelnen behandelt der Sicherheitsnachweis das Absenken des Aufstelltisches\n(4.1), die Standsicherheit des Aufstelltisches (4.2), den Fahrantrieb des\nAufstelltisches (4.3), die Verriegelung und Zentrierung des Aufstelltisches\n(4.4), die oberen Führungsschienen am Aufstelltisch und «Bahnhof» (4.5),\ndie Führungsstangen an den Elementen (4.6), das Umkippen der Elemente\nim «Bahnhof» (4.7), die Bahnhofwagen (4.8), den Stahlbau des «Bahnhofs»\n(4.9) sowie den Elementbahnhof (4.10). Unter jedem Punkt wird jeweils das\nSchutzziel formuliert und angefügt, mit welchen Massnahmen die Sicherheit\ngewährleistet werden soll. Unter einzelnen Punkten wird auf physikalische\nBerechnungen verwiesen, welche im Anhang zum Sicherheitsnachweis\naufgeführt werden.\nb. Wie bereits oben unter E. 2 festgehalten, ist die Angelegenheit unter\nBerücksichtigung der zusätzlich eingereichten Akten zu beurteilen. Die REKU\nprüft somit, ob sich ein Verkaufsverbot auch angesichts des im September\n1999 zusätzlich eingereichten Sicherheitsnachweises immer noch rechtfertigt.\nDie SUVA äussert sich zu diesem zusätzlichen Sicherheitsnachweis und\nkommt zum Schluss, dass dieser immer noch ungenügend sei (...). Dabei\nist zu bemerken, dass sie angesichts der in E. 2 dargestellten Grundsätze\nebenfalls verpflichtet war, die seit Erlass der Verfügung veränderte Sachlage\nmit zu berücksichtigen, zumindest müsste sie sich entgegenhalten lassen,\ndass die REKU den neuen Angaben Rechnung trägt. Daher ist der Hinweis\nauf die Tatsache, dass der Sicherheitsnachweis nicht die ursprüngliche\nAnlage betrifft, nur von untergeordneter Bedeutung. Dies um so mehr, als\nsich das Verkaufsverbot gemäss der SUVA ja gegen sämtliche Anlagen dieses\n\n"}