{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-07-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-65-90--_2000-07-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005342.pdf?ID=150005342", "Checksum": "89a8d2fc075772204740171ea67011ef"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 07.07.2000 JAAC 65.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 07.07.2000 JAAC 65.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 07.07.2000 JAAC 65.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:15", "Checksum": "62cb55069b8ae5ac9f68af7752c44906", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 07.07.2000 JAAC 65.90 \r\n\n 7\n- den verschiedenen Verfahren zur Konformitätsbewertung (welche\nsicherstellen sollen, dass systematisch überprüft wird, ob ein Gerät den\ngrundlegenden Anforderungen genügt, wobei diese Prüfung - ausser in\nden Fällen, in welchen eine Konformitätsbewertungsstelle beizuziehen ist\n- grundsätzlich in der Eigenverantwortung des Herstellers liegt)\n- sowie den Mitteln zum Nachweis der Konformität gegenüber den\nVollzugsorganen des STEG (vgl. dazu auch den STEG-Kommentar der EKTEG,\nS. 11).\nb. Es kann festgehalten werden, dass der Inverkehrbringer in formeller\nHinsicht gewisse Anforderungen erfüllen muss, damit er sein Gerät in Verkehr\nbringen kann (z.B. Erstellung einer Konformitätserklärung, allenfalls unter\nBeizug einer akkreditierten Prüfstelle). Darüber hinaus trifft ihn aber auch\ndie Beweislast dafür, dass sein Gerät mit den grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen übereinstimmt. Dies ergibt sich daraus,\ndass diese Beweislast abgeschwächt ist für den Fall, dass er nachweisen\nkann, dass er bei der Herstellung seines Geräts eine für anwendbar erklärte\ntechnische Norm befolgt hat. Diesfalls muss er lediglich nachweisen, dass\ner die entsprechende technische Norm bei der Herstellung eingehalten\nhat, und es obliegt dem Vollzugsorgan nachzuweisen, dass trotzdem die\nzwingenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht erfüllt sind\n(vgl. auch oben E. 4d). Falls keine technischen Normen eingehalten worden\nsind, obwohl solche bestehen, obliegt der Beweis für die Übereinstimmung\nmit den grundlegenden Anforderungen dem Hersteller und (im Falle\neiner nachträglichen Kontrolle) nicht dem Vollzugsorgan. Im System der\nnachträglichen Kontrolle hat das Vollzugsorgan jedoch auf jeden Fall bei einem\nEingreifen darzulegen, aus welchen Gründen es gerade im Hinblick auf die\nmaterielle Seite (Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen)\ndiese für verletzt hält. Es hat somit darzulegen, aus welchen Gründen es\nden Nachweis des Herstellers als nicht genügend erachtet. Insofern trifft das\nVollzugsorgan auf jeden Fall die Pflicht, sich - gestützt auf die vom Hersteller\nbereit zu haltende Dokumentation - eingehend mit dem kontrollierten und\nallenfalls zu beanstandenden Gerät zu befassen.\n7.a. Da die Anlage in der Firma Z aus vier Elementen\n(«Schmetterlings»-Wendetisch, Zwischenförderer, Aufstelltisch und\n«Bahnhof») besteht, sei nochmals festgehalten, dass sich der Streitgegenstand\n- mithin das Verkaufsverbot - im vorliegenden Fall lediglich auf die zwei\nletztgenannten Anlagenteile beschränkt (vgl. oben E. 3a).\nAus den Akten ergibt sich Folgendes:\nBeim Betrieb der Elementanlage in der Firma Z ereignete sich (…) 1998\nein tödlicher Unfall. Als versucht wurde, ein Grosswandelement aus dem\n«Bahnhof» auf den angedockten Aufstelltisch zu verschieben, stürzte das\nElement um und er-drückte einen Arbeiter der Firma Z. Im damaligen\nZeitpunkt bestanden offenbar - wie sich aus dem Unfallrapport (...) ergibt\n- offensichtliche Mängel an der Anlage (insbesondere zu schwache und\nzu kurze Führungsrohre; ...). Auch formelle Anforderungen, welche der\nInverkehrbringer zu erfüllen hat, waren nicht eingehalten (fehlende\nKonformitätserklärung, fehlende Betriebsanleitung). Die Beschwerdeführerin\nberuft sich darauf, dass im Unfallzeitpunkt die Anlage gar nicht übergeben\nwar.\n\n"}