{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-07-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-65-90--_2000-07-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005342.pdf?ID=150005342", "Checksum": "89a8d2fc075772204740171ea67011ef"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 07.07.2000 JAAC 65.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 07.07.2000 JAAC 65.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 07.07.2000 JAAC 65.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:15", "Checksum": "62cb55069b8ae5ac9f68af7752c44906", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 07.07.2000 JAAC 65.90 \r\n\n 5\n175/12 vom 19. Juli 1993] und Nr. 93/68 vom 22. Juli 1993 [ABl. Nr. L 220/1 vom\n30. August 1993], heute gesamthaft kodifiziert in der Richtlinie Nr. 98/37 vom\n22. Juni 1998 [ABl. Nr. L 207/1 vom 23. Juli 1998]).[29]\nc. Zu bemerken ist, dass die grundlegenden Sicherheits- und\nGesundheitsanforderungen, wie sie z.B. in der Maschinenrichtlinie\nenthalten sind, Zielvorgaben sind, welche rechtlich verbindlich\nsind (vgl. Vorbemerkung 2 zum Anhang I der Richtlinie Nr. 89/392,\nvgl. auch Art. 3 STEG). Sicherheitsnormen hingegen sind technische\nSpezifikationen, welche die rechtsverbindlichen grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen konkretisieren. Diese haben keinen\nobligatorischen Charakter. Ihre Anwendung bleibt freiwillig. Allerdings\nwird bei Erzeugnissen, die gemäss den harmonisierten und im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften veröffentlichten Normen hergestellt worden\nsind, davon ausgegangen, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen\nerfüllt sind. Es ist in diesem Fall - d.h. bei der nachweisbaren Einhaltung\ndieser technischen Normen - nicht mehr Sache des Herstellers, zu beweisen,\ndass die Anforderungen eingehalten sind. Produziert der Hersteller dagegen\nnicht bzw. nicht ausschliesslich nach solchen Normen, so muss er nachweisen\nkönnen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Die technischen\nNormen zeigen somit allgemein anerkannte Mittel auf, wie die Zielvorgaben\nerreicht werden können. Der gemäss Art. 3 Abs. 1 STEV anwendbare Anhang\nI der Richtlinie Nr. 89/392 legt hingegen allgemein gültige verbindliche und\nwesentliche Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest, die durch eine\nReihe von detaillierten Anforderungen für bestimmte Maschinengattungen\nergänzt werden (vgl. Ingress der Richtlinie Nr. 89/392).\nd. Wer eine technische Einrichtung oder ein Gerät in Verkehr bringen will,\nmuss also nachweisen können, dass die Einrichtung oder das Gerät den\ngrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht\n(Art. 4b Abs. 1 STEG). Werden technische Einrichtungen und Geräte nach\nden technischen Normen gemäss Art. 4a STEG hergestellt - und kann\ndies nachgewiesen werden -, so wird vermutet, dass die grundlegenden\nSicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind (vgl. Abs. 2 derselben\nBestimmung). Wer Geräte in Verkehr bringt, die den technischen Normen\nnach Art. 4a STEG nicht entsprechen, muss nachweisen, dass sie die\ngrundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllen (Abs. 3). Sind keine\ngrundlegenden Anforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen\nwerden können, dass die technische Einrichtung oder das Gerät nach den\nanerkannten Regeln der Technik hergestellt worden ist (Art. 4b Abs. 4 STEG).\n5. Der Bundesrat regelt gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a STEG das Verfahren zur\nÜberprüfung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen.\nEr kann für Geräte mit einem erhöhten Risiko den Beizug einer\nKonformitätsbewertungsstelle vorschreiben, welche bescheinigt, dass das\nGerät mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen\nübereinstimmt (Art. 5 Abs. 2 STEG). Laut Anhang 1 der STEV ist der Beizug\neiner Konformitätsbewertungsstelle zwingend für die in Buchstabe A./b und\nA./c genannten Maschinen (vgl. zur abschliessenden Liste dieser Maschinen\nden Anhang IV der Richtlinie Nr. 98/392). In den übrigen Fällen erfolgt die\nAusstellung der Konformitätserklärung durch den Hersteller selbst.\n\n"}