{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-07-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-65-90--_2000-07-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005342.pdf?ID=150005342", "Checksum": "89a8d2fc075772204740171ea67011ef"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 07.07.2000 JAAC 65.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 07.07.2000 JAAC 65.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 07.07.2000 JAAC 65.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:15", "Checksum": "62cb55069b8ae5ac9f68af7752c44906", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 07.07.2000 JAAC 65.90 \r\n\nDer Betrieb X AG lieferte der Firma Z AG Ende 1997/Anfang 1998\neine Elementbauanlage zur Herstellung und Manipulation von\nGrosswandelementen. Kurz darauf ereignete sich in der Z AG ein tödlicher\nUnfall beim Betrieb dieser Anlage. Nachdem die SUVA die X AG mehrmals\nvergeblich aufgefordert hatte, verschiedene Unterlagen zur Konformität der\nElementbauanlage beizubringen, verfügte sie ein Verkaufsverbot für die\nAnlagen gleichen Typs der X AG. Das Verkaufsverbot sollte solange bestehen,\nbis die X AG die Anlage durch eine akkreditierte Drittstelle habe prüfen lassen\nund die festgestellten Sicherheitsmängel alle behoben wären.\nAus den Erwägungen:\n1.a. Gemäss Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Sicherheit von\ntechnischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG, SR\n819.1) können die Vollzugsorgane im nachträglichen Kontrollverfahren\nanordnen, dass technische Einrichtungen und Geräte, die den grundlegenden\nSicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder den anerkannten Regeln\nder Technik nicht genügen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Das\nBundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n(Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], SR 172.021) ist anwendbar (Art. 11\nAbs. 3 STEG). Laut Art. 12 Abs. 1 STEG unterliegen letztinstanzliche\nkantonale Entscheide und die Entscheide der Fachorganisationen und\nInstitutionen der Beschwerde an die eidgenössische Rekurskommission für\ndie Unfallversicherung (REKU). Die allgemeinen Bestimmungen über die\nBundesrechtspflege finden Anwendung (Art. 12 Abs. 2 STEG). Gemäss Art. 11\nBst. a der Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen\nund Geräten vom 12. Juni 1995 (STEV, SR 819.11) obliegt die Kontrolle über\ndie Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen für technische\nEinrichtungen und Geräte, die vorwiegend in Betrieben benützt werden,\nOrganen der betrieblichen Unfallverhütung, namentlich der Schweizerischen\nUnfallversicherungsanstalt (SUVA). Nach Art. 12 Abs. 2 STEV bringt das\nVollzugsorgan, wenn ein Produkt den Vorschriften nicht entspricht, dem\nInverkehrbringer das Ergebnis des Kontrollverfahrens zur Kenntnis und gibt\nihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet es gegebenenfalls die\nnötigen Sicherheitsmassnahmen mittels Verfügung an und räumt für deren\nBefolgung eine angemessene Frist ein.\n\n3\nDie SUVA war somit für den Erlass der angefochtenen\nVerkaufsverbotsverfügung zuständig und der Rechtsweg der Beschwerde an\ndie REKU gegeben.\nb.-c. (Übrige Eintretensvoraussetzungen erfüllt.)\n2. Der Streitgegenstand im Verfahren vor der REKU wird durch die\nangefochtene Verfügung bestimmt. Im Beschwerdeverfahren dürfen im\nRahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie\nauch bis anhin unbekannte Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor oder\nerst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zugetragen haben, vorgebracht\nwerden. Dem Urteil der REKU ist somit der Sachverhalt zu Grunde zu legen,\nwie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen\nist. Dies fliesst aus dem Untersuchungsgrundsatz und der freien Kognition\nin Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts (vgl. Art. 12 und Art. 49\nVwVG; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil der Rekurskommission\nEVD vom 21. Mai 1999 i.S. R. AG; vgl. auch VPB 61.31 E. 3.2.3 S. 318 ff. und\n60.8 E. 2 S. 67 ff. ; vgl. für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren\nBGE 122 II 385 E. 2 und BGE 105 Ib 163; vgl. dazu auch André Moser /\nPeter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,\nBasel 1998, S. 74 f.; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 611 ff. und 939 ff.; Fritz\nGygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 253 ff.).\nAus dem Gesagten geht hervor, dass die zusätzlich durch die\nBeschwerdeführerin im September 1999 beigebrachten Unterlagen, bestehend\naus den Betriebsanleitungen und einem Sicherheitsnachweis, im vorliegenden\nVerfahren zu berücksichtigen sind.\n3.a. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist das Verkaufsverbot,\nmit welchem die Elementbauanlagen mit Aufstelltischen und\nElementlagersystemen der Beschwerdeführerin so lange belegt sind, bis\ndiese durch eine akkreditierte Drittstelle den Nachweis der Sicherheit des\nAufstelltisches und des Elementlagers inklusive der Schnittstellen erbringt.\nEs ist somit eingehend festzuhalten, dass sich das Verkaufsverbot nicht\nbloss gegen die bereits in Betrieb genommene Anlage bei der Firma Z\nrichtet, sondern gegen die von der Beschwerdeführerin produzierten\nElementbauanlagen dieser Art. Erfasst sind jedoch nur die Anlagen der\nBeschwerdeführerin, welche mit Aufstelltisch und «Bahnhof» verbunden\nsind. Das Verkaufsverbot betrifft hingegen nicht sämtliche Anlagenteile\n(«Schmetterlings»-Wendetisch, Zwischenförderer).\nb. Zu untersuchen ist somit einerseits, ob die Anlagen dieses Typs\n(Aufstelltisch und «Bahnhof» zur Manipulation von Grosswandelementen,\nwobei Ausgangspunkt die bei der Firma Z installierte Anlage ist) wegen\nVerstosses gegen das STEG und die STEV nicht verkauft werden dürfen (unten\nE. 7), und andererseits, ob es zulässig ist, das Verkaufsverbot bis zum Vorliegen\neiner externen Sicherheitsexpertise durch eine akkreditierte Drittstelle\n\n"}