18 MepV gelten für Verfügungen des BAG die Rechtsmittel nach Art. 12 STEG. Laut dieser Bestimmung unterliegen letztinstanzliche kantonale Entscheide und die Entscheide der Fachorganisationen und Institutionen der Beschwerde an die REKU. b. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht durch die ordentlich vertretene Beschwerdeführerin eingereicht (vgl. Art. 11 und 49 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren