{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-65-66--_2000-03-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005261.pdf?ID=150005261", "Checksum": "64a443577aba5e1653a9fc93953b6762"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 27.03.2000 JAAC 65.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 27.03.2000 JAAC 65.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 27.03.2000 JAAC 65.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:16", "Checksum": "f5bac6597f4ba3ba76504d1608410d08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 27.03.2000 JAAC 65.66 \r\n\n 13\nProduktes, welches gemäss geltender Gesetzgebung nicht ohne zusätzliche\nAnforderungen hätte auf den Mark gebracht werden dürfen, über diese\nTatsache informiert werden. Dabei wird mit der gewählten Massnahme\n(lediglich die Bekanntgabe der Seriennummern, der Versandorte, des Inhaltes\ndes Informationsschreibens und des Nachweises des Versands) auch dafür\ngesorgt, dass die Daten der Kunden selbst geschützt werden und weiterhin nur\nder Verkäuferin bekannt bleiben.\nMit den Anforderungen an die Produkte (Konformitätsbewertungsverfahren)\nwird der Schutz des Publikums gewährleistet. Wenn nun ein solches\nKonformitätsbewertungsverfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt\nworden ist, stellt sich die Frage, ob dieser Schutz genügend gewährleistet\nworden ist. Zumindest das direkt betroffene Publikum, also die Käufer\neines derartigen Produktes, haben einen Anspruch darauf, über diese\nTatsache in Kenntnis gesetzt zu werden. Auch die Markttransparenz\nspricht für eine solche Information. Gleiches fordert auch das System der\nnachträglichen Kontrolle an sich, denn die dem Hersteller und Vertreiber\nauferlegte Selbstkontrolle und Selbstverantwortung soll diesem mit den\ndarauf folgenden Konsequenzen übertragen werden. Es soll auch in dieser\nHinsicht nicht bloss zugewartet werden können, bis der Staat im Rahmen der\nMarktüberwachung reagiert und den weiteren Verkauf untersagt. Im Übrigen\nist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführerin aus dieser Massnahme\nein unverhältnismässiger Aufwand entstehen sollte. Als Versandbetrieb hat sie\ndie Daten der entsprechenden Kundschaft ohne Weiteres zur Verfügung.\ndd. Aus diesen Gründen sind auch die Ziff. 2-4 der angefochtenen\nVerfügung zu bestätigen. Das BAG setzte in der Verfügung vom 9. Februar\n1999 in Ziff. 2 eine Frist bis zum 28. Februar 1999 zur Bekanntgabe\nder Seriennummern und der Orte, wohin die Geräte geliefert worden\nwaren. Weiterhin wurde bis zum 31. März 1999 Frist gegeben, um das\nInformationsschreiben und den Beweis des Versands einzureichen. Es ist nicht\neinzusehen, weshalb diese Fristen nicht angemessen sein sollten. Sie werden\nsomit insoweit bestätigt, als die Frist zur Bekanntgabe der Seriennummern\nund des Auslieferungsdatums und der Lieferungsorte auf 30 Tage nach\nRechtskraft des vorliegenden Urteils festgesetzt werden, während jene zur\nEinreichung des Informationsschreibens und des Beweises der Sendung auf\n60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils festgesetzt wird.\n13. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und die\nangefochtene Verfügung zu bestätigen, wobei die Fristen neu gemäss der\nvorangehenden Erwägung festgesetzt werden.\n14. (…)\n[257] Zu beziehen beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern.\n\n14\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.66 - Auszug aus einem Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die\nUnfallversicherung vom 27. März 2000 i.S. X AG gegen das Bundesamt für Gesundheit -\nREKU 420/99\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2001\nAnnée\nAnno\n\nBand 65\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 261\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}