{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-65-66--_2000-03-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005261.pdf?ID=150005261", "Checksum": "64a443577aba5e1653a9fc93953b6762"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 27.03.2000 JAAC 65.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 27.03.2000 JAAC 65.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 27.03.2000 JAAC 65.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:16", "Checksum": "f5bac6597f4ba3ba76504d1608410d08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 27.03.2000 JAAC 65.66 \r\n\n 12\nwerden. Ein Produkt, welches nicht in Verkehr gebracht werden darf, darf\nnicht verkauft werden. Ein Verkaufsverbot ist unter diesen Voraussetzungen\ndiejenige Sanktion, welche notwendig erscheint, um die Einhaltung\nder gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen. Im Weiteren hat die\nÖffentlichkeit ein Interesse daran, dass sie nur Medizinprodukte im Handel\nfindet, welche den vom Gesetzgeber aufgestellten Anforderungen entsprechen.\nDiese Bestimmungen wurden ja gerade zum Schutz des Publikums erlassen.\nSomit ist nicht ersichtlich, weshalb das Verkaufsverbot nicht im öffentlichen\nInteresse sein könnte. Im Übrigen ist, selbst wenn die Öffentlichkeit ein\nInteresse daran hätte, Zugang zu Magnetfeldtherapiegeräten zu haben, darauf\nzu verweisen, dass es gemäss den Angaben des BAG durchaus Produkte dieser\nArt gibt, welche die entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren\ndurchlaufen haben. Im Sinne von Art. 17 MepV, der die gesetzliche Grundlage\nfür Vollzugsmassnahmen bildet, erscheint somit das Verkaufsverbot als nötige\nMassnahme. Es ist auch darauf zu verweisen, dass das vorliegend erlassene\nVerkaufsverbot nicht bedeutet, dass ein Produkt dieser Art nicht verkauft\nwerden darf, sondern nur, dass es gewisse Bedingungen erfüllen muss. Im\nWeiteren erscheint das Vorgehen des BAG auch insoweit verhältnismässig,\nals es vom Rückruf der bereits ausgelieferten Geräte absieht und zwar unter\nHinweis darauf, dass die Gefahr für die Benützer nicht derart gross sei, als\ndass sich dies rechtfertigen würde.\nEs ist somit Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen, welche der\nBeschwerdeführerin das weitere Inverkehrbringen von Produkten, die den\nBestimmungen der MepV nicht entsprechen, untersagt.\nb. Das Verfügungsdispositiv enthält im Weiteren folgende Massnahmen:\nZiff. 2: Die X AG hat sämtliche Käufer, die seit dem 1. Januar 1997 entsprechende\nMagnetfeldgeräte gekauft haben, über die fehlende Konformität der Geräte zu\norientieren.\nZiff. 3: Die X AG hat bis zum 28. Februar 1999 dem BAG eine Liste mit den seit\ndem 1. Januar 1997 ausgelieferten Geräten einzureichen, die folgende Angaben\nenthält: Seriennummer, Auslieferungsdatum und Angabe des Ortes, an den die\nLieferung erfolgte.\nZiff. 4: Die X AG hat bis zum 31. März 1999 dem BAG eine Kopie des an die\nKunden versandten Orientierungsschreibens sowie eine schriftliche Bestätigung,\ndass die Sendung erfolgt ist, einzureichen.\naa. Vorab ist festzustellen, dass die in diesen Ziffern enthaltenen Fristen\nohnehin hinfällig geworden sind, weil der Beschwerde die aufschiebende\nWirkung nicht entzogen bzw. erteilt worden war (…).\nbb. Zweck der vom Bundesamt angeordneten Massnahmen ist es, die\nKunden darüber zu orientieren, dass das Gerät nicht hätte in Verkauf gebracht\nwerden dürfen und in formeller Hinsicht nicht sicher steht, dass das Gerät\nden grundlegenden Anforderungen genügt. Es besteht auch eine ungültige\nCE-Kennzeichnung.\ncc. Eine unmittelbare Gefährdung im Bereich der elektrischen Sicherheit\nwird gemäss BAG nicht vermutet. Daher wurde auch darauf verzichtet,\ndas Gerät zurückzurufen. Auf der anderen Seite erscheint es durchaus als\nverhältnismässig, wenn das BAG Massnahmen verfügt, damit die Kunden eines\n\n"}