{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-65-66--_2000-03-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005261.pdf?ID=150005261", "Checksum": "64a443577aba5e1653a9fc93953b6762"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 27.03.2000 JAAC 65.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 27.03.2000 JAAC 65.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 27.03.2000 JAAC 65.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:16", "Checksum": "f5bac6597f4ba3ba76504d1608410d08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 27.03.2000 JAAC 65.66 \r\n\n 11\nArt. 8 Abs. 3 und Art. 18 der Richtlinie wird überdies das Vorgehen unter\nden Mitgliedstaaten geregelt, wenn ein Produkt, das nicht diesen Normen\nentspricht, mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Daraus geht wiederum\neindeutig hervor, dass nicht jede CE-Kennzeichnung den freien Verkehr mit\neinem Produkt ermöglicht, sondern dieser erst gewährleistet werden soll,\nwenn das Produkt zu Recht mit der Kennzeichnung versehen ist (genau dies ist\ndenn auch dem Schreiben der Bezirksregierung Hannover vom 28. November\n1997 zu entnehmen, vgl. oben E. 7.d). Der Beschwerdeführerin ist deshalb\nnicht beizustimmen, wenn sie aus der Tatsache, dass ihr CE-gekennzeichnetes\nProdukt in mehreren EU-Ländern verkauft wird, schliesst, dass es auch in der\nSchweiz verkauft werden dürfe. Würde man dieser Art von Argumentation\nfolgen, so wäre jegliche nachträgliche Kontrolle unmöglich. Wesensmerkmal\nder nachträglichen Kontrolle ist gerade, dass ein Produkt, welches bereits im\nHandel ist, als unzulässig erachtet werden muss. Die Beschwerdeführerin\nscheint bei ihrer Beurteilung zu übersehen, dass das Versehen eines Produktes\nmit der CE-Kennzeichnung eben keine Aussage darüber enthält, ob ein\nProdukt staatlich zugelassen ist; im System der MepV sowie im Rahmen der\nRichtlinie 93/42/EWG liegt das korrekte Inverkehrbringen grundsätzlich in\nder Verantwortung des Herstellers und Vertreibers. Somit handelt es sich\nbei der CE-Kennzeichnung des streitigen Magnetfeldtherapiegeräts nicht um\neine deutsche staatliche «Zulassungsmarke», sondern um eine Erklärung des\nHerstellers. Welcher Staat nun aber im Rahmen der nachträglichen Kontrolle\nzuerst entdeckt und feststellt, dass ein Produkt nicht richtlinienkonform in\nVerkehr gebracht wurde, ist hier nicht von Bedeutung.\nEs nützt der Beschwerdeführerin somit nichts, wenn ihr Produkt mit\neiner CE-Kennzeichnung versehen ist: Wie die obigen Ausführungen\nzeigen, ist eine solche gemäss EU-Recht nicht rechtsgültig erfolgt, da das\nentsprechende Konformitätsbewertungsverfahren - welches wiederum\nauch nach schweizerischen Recht verlangt werden darf - nicht durchgeführt\nworden ist. Im Übrigen ist auch hier nochmals auf das allgemeine Interesse\nan rechtmässigen Kennzeichnungen zu verweisen, da bei Vorhandensein\nder Kennzeichnung «CE» davon ausgegangen wird, dass dieses Produkt\ntatsächlich gewissen Anforderungen genügt. Auch das Publikum soll in\nseinem Vertrauen auf diese Kennzeichnung geschützt werden, selbst wenn\nsich die Kennzeichnung primär an die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten\nder EU richtet (vgl. z. B. zur Problematik des Inverkehrbringens von nicht\ngültig CE-gekennzeichneten Produkten im Bereich Maschinen, wo ebenfalls\nder Grundsatz der nachträglichen Kontrolle bzw. Marktüberwachung\nherrscht: Rolf Reudenbach, Sichere Maschinen in Europa (Teil 1), in:\nBG-Berufsgenossenschaft, Oktober 1997, S. 528 ff.).\n10. (…)\n11. (…)\n12. Es bleibt zu überprüfen, ob die vom BAG im Verfügungsdispositiv\ngemachten Auflagen rechtmässig sind.\na. Laut Art. 4 Abs. 1 MepV dürfen nur diejenigen Medizinprodukte\nin Verkehr gebracht werden, welche den grundlegenden Anforderungen\nentsprechen. Werden die vorgeschriebenen Verfahren zur Erfüllung dieser\ngrundlegenden Anforderungen nicht eingehalten, so ist nicht gesichert,\ndass ein Produkt diesen entspricht - es darf somit nicht in Verkehr gebracht\n\n"}