{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-65-66--_2000-03-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005261.pdf?ID=150005261", "Checksum": "64a443577aba5e1653a9fc93953b6762"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 27.03.2000 JAAC 65.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 27.03.2000 JAAC 65.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 27.03.2000 JAAC 65.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:16", "Checksum": "f5bac6597f4ba3ba76504d1608410d08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 27.03.2000 JAAC 65.66 \r\n\n 9\nAuch hat das BAG zu Recht auf den beträchtlichen Unterschied zwischen der\nFrequenz des Geräts M und derjenigen des Erdmagnetfelds hingewiesen. Ein\nweiteres zu berücksichtigendes Element ist die Feldstärke: Das Erdmagnetfeld\nweist in Europa eine Stärke von 40 Micro-Tesla auf (vgl. dazu ISSA, a.a.O.,\nS. 12), während die Stärke des Geräts M immerhin 10 Milli-Tesla erreicht. Diese\nFeldstärke ist mit Magnetfeldern, die durch gewisse industrielle Verfahren\ninduziert werden, vergleichbar (vgl. ISSA, a.a.O., S. 13) und insofern nicht\nvöllig unbeachtlich.\nAus physikalischer Sicht steht somit eindeutig fest, dass das fragliche Gerät\nmagnetische Energie an den menschlichen Körper abgibt, wenn auch in einem\ngeringen Ausmass.\nc. Es kann im Übrigen festgestellt werden, dass die Regelungen in der\nMepV durch den Gedanken an die Gefährdung für den menschlichen Körper\ngeprägt sind (vgl. oben E. 5). So sind die Produkte der Klasse III grundsätzlich\ngefährlicher als jene der Klasse II und I. Allerdings ist für die Zuteilung\nzur Klasse II gemäss Regel 9 einzig die Tatsache massgebend, dass Energie\nabgegeben wird - dabei spielt die Menge der abgegebenen Energie keine Rolle.\nWird solche abgegeben, so gehört das Gerät nicht in die Klasse I (vgl. dazu\nauch unveröffentlichtes Urteil der Rekurskommission i.S. G. L. vom 12. März\n1999 [REKU 361/97] E. 6d). Dies ergibt sich implizite auch aus der Regel 9\nselbst, welche vorschreibt, dass ein Produkt sogar der Klasse IIb zugeordnet\nwerden muss, wenn die Menge der im Spiel stehenden Energie potentiell\nfür den Menschen gefährlich ist. Somit ist es entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführerin nicht notwendig, darüber zu diskutieren, ob der Einsatz\nvon Magnetfeldtherapiegeräten gefährlich ist oder nicht. Ausschlaggebend ist\nlediglich, ob Energie durch ein Magnetfeld abgegeben wird. Offensichtlich ging\nder gesetzgeberische Entscheid dahin, dass die Tatsache der Energieabgabe\nallein bereits eine «generelle» Gefährdung mit sich bringt und die Zuteilung\nzur Klasse II rechtfertigt. Aus den erwähnten Guidelines ergibt sich im\nÜbrigen, dass selbst Geräte unter die Regel 9 fallen, welche unbedenkliche\nEnergiemengen abgeben; gefährliche Energieabgaben wiederum gehören\nnach Regel 9 wie erwähnt zur Klasse IIb.\nd. Die Beschwerdeführerin verweist auf ein Schreiben der\nBezirksregierung Hannover vom 28. November 1997, welche gemäss Angabe\ndes BAG in Deutschland ein für die Marktüberwachung zuständiges Organ\nist. Dieses Schreiben hält ausdrücklich fest, dass Magnetfeldtherapiegeräte\nals Produkte der Klasse IIa zu werten sind. Die deutschen Behörden gehen\nsomit von der gleichen Annahme aus wie das BAG, d. h. sie qualifizieren das\nMagnetfeldtherapiegerät als aktives therapeutisches Medizinprodukt, welches\nEnergie an den menschlichen Körper abgibt. Die Beschwerdeführerin kann\ndeshalb aus dem erwähnten Schreiben nichts für sich ableiten.\ne. Auch der Hinweis auf die im Handel erhältlichen Wärmedecken\nnützt der Beschwerdeführerin nichts, da diese Produkte, wenn sie als\nMedizinprodukte verkauft werden (also mit bestimmten therapeutischen\nEigenschaften gemäss MepV verbunden werden), als Medizinprodukte der\nKlasse II gelten (vgl. dazu die «Guidelines to the classification of medical\n\n"}