{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-65-66--_2000-03-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005261.pdf?ID=150005261", "Checksum": "64a443577aba5e1653a9fc93953b6762"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 27.03.2000 JAAC 65.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 27.03.2000 JAAC 65.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 27.03.2000 JAAC 65.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:16", "Checksum": "f5bac6597f4ba3ba76504d1608410d08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 27.03.2000 JAAC 65.66 \r\n\n 8\nGemäss seiner Zweckbestimmung ist der Heilapparat M klar als\ntherapeutisches Produkt zu werten, wie es eben definiert wurde.\nc. Es kann somit festgehalten werden, dass das Gerät einerseits als\naktives Medizinprodukt zu bezeichnen ist, da es von einer Stromquelle\nabhängig ist, sowie einen therapeutischen Zweck verfolgt.\n7. Es stellt sich für die Klassifizierung des Geräts M im Weiteren die\nFrage, ob durch dieses Gerät Energie an den bzw. mit dem menschlichen\nKörper abgegeben oder ausgetauscht wird (vgl. Regel 9 des Anhangs IX der\nRichtlinie 93/42/EWG).\na. Es sei auf die bereits erwähnten «Guidelines to the classification of\nmedical devices» verwiesen. Dieser Text hat zwar nicht Gesetzeskraft, ist\naber, da er aus den Diskussionen bedeutender Experten aus ganz Europa\nhervorging, ein hilfreiches Element zur Auslegung der Klassifizierungsregeln.\nLaut den Guidelines fallen aktive Medizinprodukte, die mit elektrischer,\nmagnetischer oder elektromagnetischer Energie arbeiten, unter die Regel 9\ndes Anhangs IX der Richtlinie 93/42/EWG. Als Beispiele solcher Geräte werden\n«muscle stimulators and external bone growth stimulators, TENS devices and\neye magnets» genannt.\nGemäss diesem Dokument werden von Regel 9 also meist elektrisch betriebene\nchirurgische Geräte erfasst (wie z. B. Laser); es geht auch um spezialisierte\nBehandlungsarten wie z. B. Bestrahlungstherapien. Ebenfalls erfasst sind die\nstimulierenden Geräte, selbst wenn nicht alle von diesen gefährliche Mengen\nvon Energie abgeben.\nIn Anwendung dieser Ausführungen fällt das Gerät somit unter die Regel 9 des\nAnhangs IX der Richtlinie 93/42/EWG.\nb. Auch aus physikalischer Sicht lässt sich nicht bestreiten, dass ein\nMagnetfeld Energie abgibt. Ein auf den menschlichen Körper einwirkendes\nMagnetfeld induziert ein internes elektrisches Feld, welches Wärme erzeugen\nkann. Gemäss Patty (vgl. W. E. Murray [et al.], Non Ionizing Electromagnetic\nEnergies, in: J. Wiley [ed.], Patty’s Industrial Hygiene and Toxicology, New\nYork 1995, S. 695) ist zwar die produzierte Energie bei sehr schwachen\nMagnetfeldern - wie eben im vorliegenden Fall - ungenügend, um das Gewebe\nzu erwärmen. Dies wird denn auch durch die Berechnungen des BAG bestätigt,\nwelche lediglich eine Energieerzeugung von maximal 1,3 Joule ergeben (vgl.\ndazu auch International Social Security Association [ISSA] for the Prevention\nof Occupational Risks Due to Electricity, Biological Effects of Electromagnetic\nFields, Köln 1997, S. 55). Fest steht aber somit, dass durch ein Magnetfeld\nEnergie an den menschlichen Körper abgegeben wird, auch wenn diese bei\neinem Feld der fraglichen Stärke gering ist.\nAus medizinischer Sicht kann ebenfalls bestätigt werden, dass\nelektromagnetische Felder grundsätzlich einen Einfluss auf die\nZellmembranen und die Bewegungen der Ionen ausüben. Allerdings\nhängt diese Wirkung von verschiedenen Faktoren ab (z. B. die Frequenz\nund die Stärke des Feldes). Im Übrigen sprechen die Ärzte, welche die\nMagnetfeldtherapie zur Anwendung bringen, selbst von der Wirkung auf\ndie Zellen, insbesondere auf die Natrium- und Kalium-Ionen. Allerdings kann\ndie genaue Wirkung hier offen bleiben, da es lediglich um die Frage geht, ob\ndas Gerät M Energie abgibt. Dies ist vorliegend zu bejahen.\n\n"}