{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-03-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-65-66--_2000-03-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005261.pdf?ID=150005261", "Checksum": "64a443577aba5e1653a9fc93953b6762"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 27.03.2000 JAAC 65.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 27.03.2000 JAAC 65.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 27.03.2000 JAAC 65.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:16", "Checksum": "f5bac6597f4ba3ba76504d1608410d08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 27.03.2000 JAAC 65.66 \r\n\nAm 9. Februar 1999 erliess das Bundesamt für Gesundheit (BAG) gestützt auf\ndie Medizinprodukteverordnung vom 24. Januar 1996 (MepV, SR 819.124) eine\nVerfügung betreffend das von der Firma X AG in der Schweiz vertriebene\nMagnetfeldtherapiegerät M. Die Verfügung ordnete an, dass das Gerät M\nnicht weiter in Verkehr gebracht werden dürfe, und enthielt Massnahmen\nzur Sicherstellung der Information der Kunden, die bereits ein solches Gerät\ngekauft hatten. Gegen diese Verfügung erhob die X AG Beschwerde an die\nEidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung (REKU).\nAus den Erwägungen:\n1.a. Die MepV wurde insbesondere gestützt auf das Bundesgesetz vom\n19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und\nGeräten (STEG, SR 819.1) erlassen. Gemäss den Bestimmungen von Art. 14 ff.\nMepV sorgt das BAG grundsätzlich für die nachträgliche Kontrolle von\nMedizinprodukten (Art. 15 MepV). Es hat unter anderem die Kompetenz,\nVerfügungen zu eröffnen (Art. 15 Abs. 2 Bst. a MepV), insbesondere in\nden Fällen, in denen ein Produkt nicht den Vorschriften der Verordnung\nentspricht (Art. 17 Abs. 1 MepV). Gemäss Art. 18 MepV gelten für Verfügungen\ndes BAG die Rechtsmittel nach Art. 12 STEG. Laut dieser Bestimmung\nunterliegen letztinstanzliche kantonale Entscheide und die Entscheide der\nFachorganisationen und Institutionen der Beschwerde an die REKU.\nb. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht durch die ordentlich\nvertretene Beschwerdeführerin eingereicht (vgl. Art. 11 und 49 ff. des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n\n3\n[VwVG], SR 172.021, die gemäss Art. 71a Abs. 2 VwVG auf das Verfahren vor\nder Rekurskommission anzuwenden sind). Die Beschwerdeführerin, die das\nstreitige Produkt in der Schweiz vertreiben will, ist durch die angefochtene\nVerfügung im Sinne von Art. 48 VwVG berührt und hat ein schutzwürdiges\nInteresse daran, dass die Rekurskommission überprüft, ob das ausgesprochene\nVerkaufsverbot und die begleitenden Massnahmen rechtmässig erlassen\nworden sind. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.\nc. Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen einzutreten.\n2.a. Die MepV regelt das Inverkehrbringen, die Produktebeobachtung\nsowie die nachträgliche Kontrolle von Medizinprodukten und ihrem Zubehör\n(Art. 2 MepV). Gemäss Art. 3 Bst. a MepV gelten als Medizinprodukte im Sinne\ndieser Verordnung alle einzelnen oder miteinander verbunden verwendeten\nInstrumente, Apparate, Vorrichtungen und medizinisch-technischen\nGegenstände (…), die die in Verkehr bringende Person oder Firma\n(Inverkehrbringerin) zur Anwendung beim Menschen bestimmt hat und\nderen bestimmungsgemässe Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper\nnicht durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Mittel\nerreicht wird, deren Wirkungsweise durch solche Mittel aber unterstützt\nwerden kann; die Anwendung beim Menschen muss dienen (1) zur Erkennung,\nVerhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, (2)\nzur Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensation\nvon Verletzungen oder Behinderungen, (3) zur Untersuchung, zum Ersatz\noder zur Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen\nVorgangs, oder (4) zur Empfängnisregelung.\nb. Im vorliegenden Fall gilt es, das Gerät M zu beurteilen, das\ngemäss der Inverkehrbringerin als Instrument der Magnettherapie in\nHeimanwendung dazu dienen soll, gewisse Gesundheitsprobleme zu lindern\nund Heilungsprozesse zu unterstützen. Die Magnettherapie beschleunige die\nHeilung von Knochenbrüchen, Narben sowie Wunden und sei auch ideal zur\nBehandlung von Rheuma, Arthrose, Arthritis usw.\nDie Beschwerdeführerin preist das Gerät M als Heilapparat der\nMagnetfeldtherapie an. Aus der Beschreibung des Geräts geht klar hervor,\ndass es zu therapeutischen Zwecken am Menschen verwendet wird, indem\nder menschliche Körper einem pulsierenden Magnetfeld von 1-20 Hertz\n(Hz) und maximal 10 Milli-Tesla (mT) ausgesetzt wird. Für die Beurteilung\nder Frage, ob es sich bei einem Produkt um ein Medizinprodukt handelt, ist\nentscheidend, dass es die Inverkehrbringerin zu einem solchen bestimmt\nhat. Dies ist der Produktinformation und dem darin umschriebenen\nVerwendungszweck zu entnehmen (vgl. den erläuternden Bericht des BAG\nzur Medizinprodukteverordnung vom 24. Januar 1996[257], Bemerkungen zu\nArt. 3 MepV).\nEs ist somit festzuhalten, dass das Gerät M unter die Definition eines\nMedizinproduktes gemäss MepV fällt, weshalb diese Verordnung auch zur\nAnwendung zu bringen ist.\n3. Die Anforderungen und Pflichten, die eine Inverkehrbringerin von\nMedizinprodukten erfüllen muss, regelt die MepV wie folgt:\n\n"}