d. Die vom Bundesrat geschaffene Regel sieht eine angemessene Frist vor, welche in der Regel auch genügt, damit sich ein Betrieb auf die Änderung der Lohnnebenkosten einstellen kann. Vorliegend handelt es sich jedoch insofern um einen Spezialfall, als die Skischulen als typisches Wintersportgewerbe ihre Preise für die künftige Saison bereits in Prospekten, Touristenbüros usw. bekannt gegeben haben und deshalb keine kurzfristige Anpassung mehr vornehmen können - entsprechend können auch die Mehrkosten nicht mehr unbeschränkt auf die Kundschaft überwälzt werden.