Es wurden jedoch ausnahmsweise Fälle anerkannt, in welchen sich der Richter auch zur Behebung eines rechtspolitischen Mangels des Gesetzes zuständig erachtet. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat, oder wenn sich die Verhältnisse seit Erlass eines Gesetzes in einem solchen Mass gewandelt haben, dass die Anwendung einer Rechtsnorm missbräuchlich wird (vgl. BGE 99 V 19 E. 4).