16 Legalitätsprinzips und der Gewaltentrennung grundsätzlich nur durch den Gesetzgeber zu geschehen (vgl. dazu auch BGE 118 V 171 E. 2b sowie 122 I 253 E. 6a, in dem das Bundesgericht darauf hinweist, dass die Lückenfüllung bei unechten Gesetzeslücken durch den Richter in der Lehre mit guten Gründen bestritten werde; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 45 f.). Es wurden jedoch ausnahmsweise Fälle anerkannt, in welchen sich der Richter auch zur Behebung eines rechtspolitischen Mangels des Gesetzes zuständig erachtet.