Es kann somit nicht in genereller Art und Weise gesagt werden, dass die Bestimmung, welche die Frist zur Einführung von Tarifänderungen vorsieht, nicht anzuwenden ist, weil der Bundesrat seinen Delegationsrahmen überschritten hat. Zu untersuchen ist, ob man sich hier allenfalls in Gegenwart einer sogenannten unechten Gesetzeslücke befindet (zur Unterscheidung echte/unechte Gesetzeslücke vgl. BGE 121 III 219 E. 1d/aa, 119 V 250 E. 3b). Die gesetzliche Regel gibt zwar auf alle sich stellenden Fragen eine Antwort; die Regelung könnte jedoch allenfalls als lückenhaft empfunden werden, weil sie in einem bestimmten Anwendungsfall zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat führt.